Satzung



Vereinssatzung Museumsverein Aachen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

Der Verein führt den Namen Museumsverein Aachen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält mit der Eintragung den Zusatz „e. V.“ (eingetragener Verein). Er hat seinen Sitz in Aachen im Suermondt-Ludwig-Museum.

 

§ 2 Zweck

Der Museumsverein hat den Hauptzweck, für die Förderung der Städtischen Museen zu wirken. Weiter erblickt er in der Förderung der lebenden Kunst, und zwar in erster Linie der einheimischen Kunst, eine seiner vorzüglichsten Aufgaben. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 3 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 

§ 4 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende

b) der stellvertretende Vorsitzende

c) der 1. Schriftführer

d) der 2. Schriftführer

e) der Schatzmeister

f) der Beisitzer

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein mit einem weiteren Vorstandsmitglied wirksam vertreten. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt nach Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung und zwar, sofern sich kein Widerstand erhebt und das Wahlergebnis keine Zweifel verursacht, durch Zuruf auf die Dauer von 3 Jahren. Falls kein Widerspruch erhoben wird, verlängert sich diese Zeit mit dem Beginn des folgenden Jahres automatisch jeweils um ein Jahr.

Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende; ist auch dieser verhindert, der 1. Schriftführer.

Der 1. Schriftführer führt die Niederschrift über die Vorstandssitzungen und Versammlungen und bearbeitet die Veranstaltungen des Vereins. Er führt den Schriftwechsel des Vereins, soweit dieser nicht vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geführt wird.

Der Schatzmeister erledigt alle die Vereinskasse betreffenden Geschäfte. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zum Beisitzer ist ein Mitglied des erweiterten Vorstandes zu wählen. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt in gleicher Weise wie die des Vorsitzenden.
 

§ 5 Erweiterter Vorstand

Die Höchstzahl des erweiterten Vorstandes beträgt bis zu 21 Mitgliedern. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden durch die Mitgliederhauptversammlung gewählt und zwar für die Dauer von 3 Jahren. Am Schluss eines jeden Jahres fällt 1/3 von ihnen aus. Die ausfallenden Mitglieder sind wieder wählbar. Sie führen ihr Amt weiter bis zu der in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu vollziehende Ergänzungswahl. Ersatzwahlen für im Laufe ihrer Amtsperiode ausgeschiedene Mitglieder werden in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen. Sie gelten für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder.
 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einberufung erfolgt mindestens sieben Tage vorher in mindestens zwei Zeitungen der Ortspresse oder durch schriftliche Benachrichtigung. Ihrer Beschlussfassung sind vorbehalten:

  1. Die Genehmigung des Geschäftsberichtes und die Entlastung des Vorsitzenden oder seines Vertreters.
  2. Die Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers und die Entlastung des Schatzmeisters. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören.
  3. Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe des § 4 und 5.
  4. Einbringung von Vorschlägen für die Mitglieder des Vorstandes.
  5. Satzungsänderungen.

Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; Vermögenswerte, die im Zuge der Verschmelzung des Vereins der Förderer des Internationalen Zeitungsmuseums Bad Aachen auf den Verein übertragen sind, dürfen nur zur Unterstützung des Internationalen Zeitungsmuseums Bad Aachen verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

In der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder dem Vorstand nach dessen Ermessen einberufen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 7 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede (natürliche wie juristische) Person werden; ordentliche Mitglieder haben einen vom Vorstand alljährlich festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten, mit folgendem Vorbehalt: Personen, die zur Förderung des Vereinszieles ehrenamtliche Tätigkeiten übernehmen, können von der Beitragspflicht durch Beschluss des Vorstandes befreit werden; eine solche ehrenamtliche Tätigkeit steht grundsätzlich allen Vereinsmitgliedern nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses offen. Bei der Höhe der Beiträge kann zwischen natürlichen Personen, Gesellschaften und Körperschaften bzw. Schüler/Studenten, Partnern (ab 2 Personen) und Familien (ab 3 Personen) unterschieden werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist beim Sekretariat des Vereins zu erklären. Der Beitrag ist jedoch bis zum Auslauf des Jahres zu zahlen. Der Ausschluss kann durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, insbesondere, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

An Vergünstigungen bietet der Verein seinen Mitgliedern den freien Eintritt zu den Ausstellungen des Vereins, die Teilnahme an Vorträgen, Kunstfahrten, Führungen etc., sowie den Bezug der „Aachener Kunstblätter“ als kostenlose Jahresgabe. Die Mitgliedschaft berechtigt zum kostenlosen Entleihen von Büchern aus der Museumsbibliothek.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 

§ 8 Satzungsänderung

Die Satzung wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung gültig.

Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Ersatzwahlen für im Laufe ihrer Amtsperiode ausgeschiedene Mitglieder werden in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen. Sie gelten für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder.
 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss die Auflösung des Vereins ausdrücklich als Tagesordnungspunkt erwähnt sein. Bei der Auflösung sind Liquidatoren von der die Auflösung beschließenden Versammlung zu wählen. Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder findet in keinem Falle statt. Dem gemeinnützigen Zweck des Vereins entsprechend ist das bei einer Auflösung vorhandene Vermögen an die Stadt Aachen zur Förderung der Städtischen Museen in Aachen zu übertragen. Gleiches gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks.

 

Stand: 16.10.2018

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